An der Beurteilung der Prognose ändere sich nichts, wenn die 90 Tage Freiheitsstrafe nicht verjährt sein sollten. Die Beurteilung, ob durch den nachträglichen Vollzug einer Gefängnisstrafe die eingetretene Besserung in Frage gestellt werde, habe das Regionalgericht so beantwortet, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gegeben seien. Die Verurteilte sei auf ihrem Weg zu unterstützen. Für das Regionalgericht stehe fest, dass sich weder der Vollzug der Strafe noch die Anordnung einer stationären Massnahme als sinnvoll erweisen würden. Daher habe es es als richtig erachtet, die Reststrafe aufzuschieben.