4, des Beschlusses vom 29. Januar 2019 abzustellen. Für die allenfalls nicht verjährten 90 Tage Freiheitsstrafe habe das Gleiche zu gelten wie für die übrige aufgeschobene Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Anlässlich der Gerichtsverhandlung habe die Verurteilte offen kommuniziert und Fehler zugegeben. Wichtig sei aber die Feststellung des Gerichts (S. 10), dass sich der Therapeut beleidigend gegenüber der Verurteilten verhalten und fehlende Wertschätzung gegenüber einer langjährigen Patientin offenbart habe. An der Beurteilung der Prognose ändere sich nichts, wenn die 90 Tage Freiheitsstrafe nicht verjährt sein sollten.