4. Die Verurteilte lässt ausführen, es sei für sie wichtig, dass ihr vom Regionalgericht die Chance gegeben worden sei, den eingeschlagenen Weg weiter zu gehen und keine Gefängnisstrafe absitzen zu müssen. Eine solche würde sie aus dem Umfeld, welches sie sich in den letzten Jahren mühsam aufgebaut habe, herausreissen. Sollte die Beschwerdekammer der Auffassung sein, die Vollstreckungsverjährung der 90-tägigen Freiheitsstrafe sei nicht eingetreten, gelte es auf «D Rechtliches/Fazit», insb. Ziff. 4, des Beschlusses vom 29. Januar 2019 abzustellen.