99 Abs. 1 Bst. e StGB. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass sich die Frist der Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 99 Abs. 2 Bst. a StGB um den ununterbrochenen Vollzug einer Massnahme verlängere. Es fielen auch ambulante Massnahmen, zu deren Gunsten eine Freiheitsstrafe aufgeschoben worden sei, unter Art. 99 Abs. 2 Bst. a StGB. Die Massnahme der Verurteilten sei am 26. September 2013 in Vollzug gesetzt worden und habe bis am 23. November 2017 gedauert. Die Verurteilung des Ministère public de l'arrondissement de L'Est Vaudois zu 90 Tagen Freiheitsstrafe datiere vom 24. August 2012. Mithin sei diese Strafe noch nicht verjährt.