2 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Regionalgericht habe verfügt, dass die Vollstreckung der 90-tägigen Freiheitsstrafe des Ministère public de l'arrondissement de l'Est Vaudois vom 24. August 2012 verjährt sei. Damit betreffe der Entscheid eine um 90 Tage zu kurze Freiheitsstrafe. Die angefochtene Verfügung stütze sich für den Eintritt der Vollstreckungsverjährung der Freiheitsstrafe auf Art. 99 Abs. 1 Bst.