BSG 162.11]). Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion – die Beschwerdeführerin – hat im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden Parteistellung mit vollen Parteirechten (Art. 104 Abs. 2 StPO; Art. 61a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; Art. 6 Bst. h Gesetz über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.