Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Die Verurteilte stellte mit Schreiben vom 11. März 2019 keinen förmlichen Antrag, forderte aber, dass falls die Beschwerde gutgeheissen werde, auch für die nicht verjährte Freiheitsstrafe der Vollzug aufgeschoben werden müsse. Das Regionalgericht liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 15. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest.