1. Im nachträglichen Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Verurteilte) gemäss Art. 63b Abs. 2-5 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) verfügte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) am 29. Januar 2019 was folgt: 1. An die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Juli 2013 angeordnete und zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 13 Monaten werden 30 Tage angerechnet. Der Vollzug der Restfreiheitsstrafe von 12 Monaten wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.