Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 66 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, 3001 Bern v.d. C.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Vollstreckungsverjährung (nachträgliches Verfahren nach Art. 63b Abs. 2-5 StGB) Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 29. Januar 2019 (PEN 18 16) Erwägungen: 1. Im nachträglichen Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Verurteilte) gemäss Art. 63b Abs. 2-5 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) verfügte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) am 29. Januar 2019 was folgt: 1. An die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Juli 2013 angeordnete und zuguns- ten einer ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 13 Monaten werden 30 Ta- ge angerechnet. Der Vollzug der Restfreiheitsstrafe von 12 Monaten wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 2. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafen aus den Urteilen der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Januar 2012 (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und vom 23. Mai 2013 (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe), des Ministère public de l’arrondissement de l'Est Vaudois vom 24. August 2012 (90 Tage Freiheitsstrafe und zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 04. September 2013 (ein Tag Ersatzfreiheits- strafe) ist verjährt. […] Dagegen erhoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2019 Beschwerde und beantragten, «Die Ziff. 2 des Beschlusses des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019 (PEN 18 16) sei insofern aufzuheben, als dass die 90 Tage Freiheitsstrafe des Ministére public de l'arrondissement de l'Est Vaudois vom 24. August 2012 als verjährt erklärt werden». Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 verzichtete die Ge- neralstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Die Verurteilte stellte mit Schrei- ben vom 11. März 2019 keinen förmlichen Antrag, forderte aber, dass falls die Be- schwerde gutgeheissen werde, auch für die nicht verjährte Freiheitsstrafe der Voll- zug aufgeschoben werden müsse. Das Regionalgericht liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 15. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. 2. Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2019 erging im Verfahren der selbst- ständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. Schweizerische Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion – die Beschwerdeführerin – hat im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden Par- teistellung mit vollen Parteirechten (Art. 104 Abs. 2 StPO; Art. 61a Einführungsge- setz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; Art. 6 Bst. h Gesetz über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Regionalgericht habe verfügt, dass die Vollstreckung der 90-tägigen Freiheitsstrafe des Ministère public de l'arrondisse- ment de l'Est Vaudois vom 24. August 2012 verjährt sei. Damit betreffe der Ent- scheid eine um 90 Tage zu kurze Freiheitsstrafe. Die angefochtene Verfügung stütze sich für den Eintritt der Vollstreckungsverjährung der Freiheitsstrafe auf Art. 99 Abs. 1 Bst. e StGB. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass sich die Frist der Vollstreckungsverjährung gemäss Art. 99 Abs. 2 Bst. a StGB um den ununterbro- chenen Vollzug einer Massnahme verlängere. Es fielen auch ambulante Mass- nahmen, zu deren Gunsten eine Freiheitsstrafe aufgeschoben worden sei, unter Art. 99 Abs. 2 Bst. a StGB. Die Massnahme der Verurteilten sei am 26. September 2013 in Vollzug gesetzt worden und habe bis am 23. November 2017 gedauert. Die Verurteilung des Ministère public de l'arrondissement de L'Est Vaudois zu 90 Ta- gen Freiheitsstrafe datiere vom 24. August 2012. Mithin sei diese Strafe noch nicht verjährt. 4. Die Verurteilte lässt ausführen, es sei für sie wichtig, dass ihr vom Regionalgericht die Chance gegeben worden sei, den eingeschlagenen Weg weiter zu gehen und keine Gefängnisstrafe absitzen zu müssen. Eine solche würde sie aus dem Umfeld, welches sie sich in den letzten Jahren mühsam aufgebaut habe, herausreissen. Sollte die Beschwerdekammer der Auffassung sein, die Vollstreckungsverjährung der 90-tägigen Freiheitsstrafe sei nicht eingetreten, gelte es auf «D Rechtli- ches/Fazit», insb. Ziff. 4, des Beschlusses vom 29. Januar 2019 abzustellen. Für die allenfalls nicht verjährten 90 Tage Freiheitsstrafe habe das Gleiche zu gelten wie für die übrige aufgeschobene Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Anlässlich der Gerichtsverhandlung habe die Verurteilte offen kommuniziert und Fehler zugege- ben. Wichtig sei aber die Feststellung des Gerichts (S. 10), dass sich der Thera- peut beleidigend gegenüber der Verurteilten verhalten und fehlende Wertschätzung gegenüber einer langjährigen Patientin offenbart habe. An der Beurteilung der Pro- gnose ändere sich nichts, wenn die 90 Tage Freiheitsstrafe nicht verjährt sein soll- ten. Die Beurteilung, ob durch den nachträglichen Vollzug einer Gefängnisstrafe die eingetretene Besserung in Frage gestellt werde, habe das Regionalgericht so be- antwortet, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gegeben seien. Die Verurteilte sei auf ihrem Weg zu unterstützen. Für das Regionalgericht stehe fest, dass sich weder der Vollzug der Strafe noch die Anordnung einer stationären Massnahme als sinnvoll erweisen würden. Daher habe es es als richtig erachtet, die Reststrafe aufzuschieben. Im Übrigen gelte es zu beachten, dass die Freiheits- strafe von 90 Tagen des Ministère public de l'arondissement de l'est Vaudois Delik- te betreffe, die vor denjenigen begangen worden seien, für welche die Verurteilte am 5. Juli 2013 verurteilt worden sei. 5. 5.1 1. Die Strafen verjähren in: a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde; b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde; c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausge- sprochen wurde; 3 d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausge- sprochen wurde; e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde. 2. Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich: a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer ande- ren Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet; b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung. (Art. 99 StGB; Vollstreckungs- verjährung, Fristen) Als fristverlängernde Massnahmen sind in erster Linie die sog. therapeutischen Massnahmen von Art. 59 (Behandlung von psychischen Störungen), Art. 60 (Suchtbehandlung), Art. 61 (Massnahmen für junge Erwachsene) sowie die ambulante Behandlung i. S. v. Art. 63, zu deren Gunsten eine Strafe aufgeschoben werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 2), zu verstehen. Keine Verlängerung der Vollstre- ckungsfrist bewirken die Verwahrung (Art. 64 ff.) und die sog. anderen Massnahmen (Art. 66 ff.), zu welchen insb. auch die Landesverweisung gem. Art. 66a ff. gehört. Die Verwahrung wird im An- schluss an eine Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 64 Abs. 2) und die sog. anderen Massnahmen hindern den Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht. Der Sinn der Regelungen von lit. a liegt darin, zu verhindern, dass eine Strafe entweder gar nicht angetreten oder während des Vollzugs wegen Verjährung abge- brochen werden muss. […] (ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N. 33 f. zu Art. 99 StGB). 5.2 Die Beschwerde ist begründet. Tatsächlich verlängert sich hier die Frist der Voll- streckungsverjährung gemäss Art. 99 Abs. 2 Bst. a StGB um den Zeitraum des un- unterbrochenen Vollzugs der Massnahme. Zur Begründung kann auf die zutreffen- den (und auch nicht umstrittenen) Ausführungen der Beschwerdeführerin verwie- sen werden (siehe vorne E. 3). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und Zif- fer 2 der Verfügung vom 29. Januar 2019 insoweit aufzuheben, als das Regional- gericht verfügte, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheits- strafe des Ministère public de l’arrondissement de l'Est Vaudois von 24. August 2012 (90 Tage Freiheitsstrafe und zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verjährt sei. 5.3 Was die Verurteilte verlangt – nämlich dass die Beschwerdekammer gleich auch den bedingten Vollzug anordnen soll – ist nicht Streitgegenstand des Beschwerde- verfahrens. Darüber kann daher nicht befunden werden, selbst wenn das Be- schwerdeverfahren im Bereich von Art. 363 StPO der «Berufung angenähert» ist, wie es das Bundesgericht ausdrückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 1.3.2). Von der Problematik des Streitgegenstands abgese- hen sollen die Parteien auch keine Rechtsmittelinstanz verlieren. Es ist Sache der ersten Instanz, darüber zu befinden, ob der Verurteilten der bedingte Vollzug ge- währt werden soll und auf welche Dauer die Probezeit festzusetzen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 417 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Regionalgericht legt die amtliche Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO analog). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 29. Januar 2019 wird insoweit aufgehoben, als das Regionalgericht Bern-Mittelland verfügte, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Ersatzfrei- heitsstrafe des Ministère public de l’arrondissement de l'Est Vaudois von 24. August 2012 (90 Tage Freiheitsstrafe und zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verjährt sei. 2. Die Sache geht zum Abschluss des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurück an das Regionalgericht Bern-Mittelland. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Das Regionalgericht Bern-Mittelland legt die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 5. Zu eröffnen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. C.________ - der Verurteilten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ Bern, 22. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5