Es sind eindeutig keine Straftatbestände – weder die von der Beschwerdeführerin genannten (Betrug, Nötigung, Ehrverletzungsdelikte, Missbrauch von Personendaten) noch irgendwelche andere – erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.