Die Staatsanwaltschaft befasste sich in ausreichender Tiefe mit der Strafanzeige sowie den Beilagen der Beschwerdeführerin und zog die rechtlich korrekten Schlüsse. Mit der Aussage, «Ihre Anstellung und insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten G.________ haben offensichtlich überhaupt nicht den Vorstellungen der Privatklägerin entsprochen», ist auch nicht etwa ein Schuldvorwurf verbunden. Indessen hat die Beschwerdekammer zum vergangenen Arbeitsverhältnis ebenfalls keine weiteren Ausführungen zu tätigen: