Vor diesem Hintergrund braucht in diesem strafrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht konkret auf Einzelheiten in Bezug auf das vergangene Arbeitsverhältnis eingegangen zu werden. Die Strafverfolgungsbehörden eröffnen keine Untersuchung, wenn es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts Rechtserhebliches zu untersuchen gibt. Inwieweit die Staatsanwaltschaft in Willkür verfallen sein soll, vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft befasste sich in ausreichender Tiefe mit der Strafanzeige sowie den Beilagen der Beschwerdeführerin und zog die rechtlich korrekten Schlüsse.