146 StGB begeht, wer in Bereicherungsabsicht einen anderen arglistig zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Der Täter wirkt auf das Opfer ein und veranlasst dieses, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zu schädigen. Die Beschwerdeführerin schildert nicht einmal ansatzweise einen solchen Ablauf mit der Vornahme einer selbstschädigenden Vermögensverfügung. Vor diesem Hintergrund braucht in diesem strafrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht konkret auf Einzelheiten in Bezug auf das vergangene Arbeitsverhältnis eingegangen zu werden.