noch bezüglich der übrigen sieben Beschuldigten. Folgerichtig eröffnete die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin schildert resp. begründet mit ihren Ausführungen zum Sachverhalt nicht einmal einen Anfangsverdacht für eine Straftat. Sie verkennt beispielsweise, dass ihre Schilderung, wonach ihr ganzer Tätigkeitszeitraum bei der J.________ AG auf vorsätzlicher Täuschung beruht habe, keine strafrechtliche Relevanz hat. Betrug nach Art. 146 StGB begeht, wer in Bereicherungsabsicht einen anderen arglistig zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst.