7. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht geschlossen, der Fall sei sachverhaltsmässig und rechtlich klar. Ob der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle, habe die Staatsanwaltschaft nicht untersucht. Wenn hinsichtlich acht Personen betrügerisches Vorgehen, Sorgfaltspflichtverletzungen etc. nachgewiesen seien, bestehe kein Raum für eine Nichtanhandnahmeverfügung. Es bedürfe detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung.