Die Vorgesetzten, die nun von der Beschwerdeführerin strafrechtlich beschuldigt würden, hätten sich nach Kräften bemüht, einen Konflikt zwischen ihr und G.________, der sich im Jahre 2017 zugetragen habe, zu lösen. Statt die Offerte zur Konfliktlösung anzunehmen, habe die Beschwerdeführerin immer die nächsthöheren Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsleitung angegriffen und nun angezeigt. Dies sei nicht nachvollziehbar. Es bleibe festzuhalten, dass bei der K.________ SA kein graues Dossier geführt werde. Der Verdacht (Ziffer 6 der Strafanzeige) sei haltlos.