Die Beweiswürdigung stehe mit dem Strafantrag vom 10. Dezember 2018 und den Beweismitteln in Widerspruch. Die Behauptung hinsichtlich der Kündigung der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2018 entspreche einer willkürlichen Interpretation der Staatsanwaltschaft. Mit der Aussage «Ihre Anstellung und insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten G.________ haben offensichtlich überhaupt nicht den Vorstellungen der Privatklägerin entsprochen» ziehe die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit ins Lächerliche. Solche Äusserungen seien geeignet, die Beschwerdeführerin in ein falsches Licht (Schuldvorwurf) zu rücken.