Jemand mit einer langjährigen Prestigestellung und uneingeschränkten Kompetenzen räume das Feld nicht freiwillig. Mit ihrer Anstellung als Kellermeisterin sei sie ebenfalls berechtigt gewesen, Ansprüche im Bereich Keller geltend zu machen. Die Straftatbestände schockierten sie und hätten ihr bewusst gemacht, dass das Arbeitsverhältnis als Kellermeisterin bei der J.________ AG in M.________ bereits mit dem Jobangebot vom November 2015 durch die Beschuldigten D.________ und C.________ auf einer vorsätzlichen Täuschung basiert habe. Die Täuschung sei beim Vorstellungsgespräch weitergeführt worden.