4. Die Beschwerdeführerin argumentiert, ihr Fall sei aussergewöhnlich. Mit Übergabe der Dokumente sei ihr bestätigt worden, dass G.________ bereits seit 1998 sämtliche Aufgabenbereiche sowie Prozess- und Führungskompetenzen im Bereich Keller innegehabt habe. Ihre persönliche Handlungs- und Entscheidungsfreiheit sowie ihr berufliches Wohl seien einzig von G.________ abhängig gewesen. Eine derartige Zwangsintensität sei eine versuchte Nötigung. Der Konkurrenzkampf zwischen ihr und G.________ sei unausweichlich gewesen. Jemand mit einer langjährigen Prestigestellung und uneingeschränkten Kompetenzen räume das Feld nicht freiwillig.