Was die vom Beschuldigen G.________ gegenüber der Privatklägerin geäusserten Beschimpfungen angeht, wie sie auch in der Besprechungsnotiz der Arbeitgeberin vom 16.04.18 erwähnt werden – er soll nämlich die Privatklägerin eine „blöde Oberzicke" geschimpft und ihr „Halt die Fresse" ausgeteilt haben – so ist die dreimonatige Strafantragsfrist dafür jedoch längst abgelaufen, datieren diese mündlichen Verunglimpfungen doch vom 19.10.17. (vgl. Anzeigebeilage K 35). Auch dass bei dieser firmeninternen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigen G.________ noch andere Mitarbeitende resp.