3 digten G.________ haben offensichtlich überhaupt nicht den Vorstellungen der Privatklägerin entsprochen. Die von ihr dazu angebrachte Kritik hat aber trotzdem keine strafrechtliche Relevanz, auch nicht, dass daraufhin firmenintern Gespräche mit fachbereichsmässig zuständigen Personen ausserhalb des engsten Mitarbeiterkreises stattfanden, wie bspw. am 04.06.18 (vgl. Anzeigebeilagen 37-42). Was die vom Beschuldigen G.___