382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen der Privatklägern in der Anzeige und aus den dazu eingereichten Unterlagen eine rein zivilrechtliche Problematik. Weder die in den Ziffern 3a.) und 3b.) geschilderten Vorgänge, noch die Gründe welche von der Arbeitgeberin für die Kündigung vom 19.06.18 angeführt wurden, erfüllen strafrechtliche Tatbestände. Ihre Anstellung und insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Beschul-