2. Der angefochtene Entscheid durch Verfügung BM 18 41965 vom 12. Februar 2019, sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 3. Die Kostenauflage nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO, begründet mit Stellungnahme GRM 19 79 der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 26. Februar 2019, sei aufzuheben.