In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1+2 / 4-8 beantragten in ihrer gemeinsamen Eingabe vom 7. März 2019 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin (ergänzend) was folgt: 1. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 26. Februar 2019 (GRM 19 79 / WYB) sei zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen —