Auch wenn das staatsanwaltliche Vorgehen als ungewöhnlich zu bezeichnen ist, sind für die Beschwerdekammer keine Umstände ersichtlich, die objektiv geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das Ausstandsgesuch erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.