Auch wenn sich der Gesuchsgegner in seinem Schreiben vom 31. Januar 2019 dahingehend geäussert hat, dass er sich eine Einstellung weniger gut oder gar nicht vorstellen könne, kann daraus – ebenso wenig wie aufgrund des Strafmasses – nicht auf eine Vorbefassung geschlossen werden. Aus dem fraglichen Schreiben ergibt sich unmissverständlich, dass es sich hierbei um eine momentane Einschätzung handelt. Auch wenn das staatsanwaltliche Vorgehen als ungewöhnlich zu bezeichnen ist, sind für die Beschwerdekammer keine Umstände ersichtlich, die objektiv geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.