Merkwürdig mutet – wie erwähnt – nur an, dass er einen zweiten Strafbefehl erlassen hat, obschon ein Einvernahmetermin angesetzt gewesen war und – allein schon aufgrund der rechtlichen Konsequenzen, die eine Qualifikation des Tatvorwurfs als Offizial- oder Antragsdelikts mit sich bringt – mit einer erneuten Einspracheerhebung gerechnet werden musste. Auch wenn sich der Gesuchsgegner in seinem Schreiben vom 31. Januar 2019 dahingehend geäussert hat, dass er sich eine Einstellung weniger gut oder gar nicht vorstellen könne, kann daraus – ebenso wenig wie aufgrund des Strafmasses – nicht auf eine Vorbefassung geschlossen werden.