5 standen. Merkwürdig mutet – wie erwähnt – nur an, dass er einen zweiten Strafbefehl erlassen hat, obschon ein Einvernahmetermin angesetzt gewesen war und – allein schon aufgrund der rechtlichen Konsequenzen, die eine Qualifikation des Tatvorwurfs als Offizial- oder Antragsdelikts mit sich bringt – mit einer erneuten Einspracheerhebung gerechnet werden musste.