Solche liegen hier aber nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner bereits derart auf einen Sachverhalt und eine rechtliche Würdigung festgelegt hätte, dass selbst eine Einvernahme nichts mehr daran ändern könnte. Dass sich der Gesuchsgegner im Hinblick auf den Erlass des ersten wie auch des zweiten Strafbefehls hinsichtlich rechtlicher Qualifikation des Diebstahls als Offizialdelikt eine vorläufige Meinung gebildet hat, ist nicht zu bean-