Ungeachtet dessen begründet das vom Gesuchsgegner gewählte Vorgehen keinen Anschein der Voreingenommenheit. Bei allfälligen materiellen oder prozessualen Fehlern sind in erster Linie die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_396/2017 vom 21. März 2018 E. 2.1 sowie BGE 143 IV 69 E. 3.2), was der Gesuchsteller denn mit Einreichung der zweiten Einsprache auch getan hat. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2). Solche liegen hier aber nicht vor.