5.3 Es ist dem Gesuchsteller darin beizupflichten, dass das staatsanwaltliche Vorgehen in der Tat ungewöhnlich ist. Weshalb vor Erlass des zweiten Strafbefehls nicht zuerst die bereits angesetzte Einvernahme durchgeführt worden ist, ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, zumal der Rückzug des Strafantrags nicht eine umgehende (Teil-)Einstellung verlangt und der Gesuchsgegner mit einer erneuten Einsprache gegen den zweiten Strafbefehl gerechnet hat. Ungeachtet dessen begründet das vom Gesuchsgegner gewählte Vorgehen keinen Anschein der Voreingenommenheit.