Da die erneute Einsprache zu erwarten gewesen sei, könne nun die bereits seit langer Zeit angesetzte Einspracheverhandlung durchgeführt werden. Diese Befragung sei nach dem Erlass des Strafbefehls im Einspracheverfahren immer vorgesehen gewesen. Im Anschluss daran kämen der Erlass eines dritten Strafbefehls mit allenfalls reduzierter Strafe und angepasstem Tagessatz, das Festhalten am zweiten Strafbefehl oder allenfalls gar die Einstellung in Frage. Der Verfahrensausgang sei demnach immer noch offen. 5.3 Es ist dem Gesuchsteller darin beizupflichten, dass das staatsanwaltliche Vorgehen in der Tat ungewöhnlich ist.