Dieser Eindruck verstärke sich durch die unwesentliche Reduktion des Strafmasses von insgesamt 100 auf 90 Einheiten. 5.2 Im Gesuchsverfahren wiederholt der Gesuchsgegner seine bereits am 31. Januar 2019 dem Gesuchsteller gegenüber geäusserte Meinung, wonach keine Befangenheitsgründe vorlägen, sich aufgrund des Rückzugs des Strafantrags eine (teilweise) Einstellung aufgedrängt habe und der Erlass eines neuen Strafbefehls mit Mitteilung vom 28. Dezember 2018 in Aussicht gestellt worden sei. Da die erneute Einsprache zu erwarten gewesen sei, könne nun die bereits seit langer Zeit angesetzte Einspracheverhandlung durchgeführt werden.