Anders lasse sich kaum erklären, weshalb die bereits angesetzte Einvernahme vor Erlass des zweiten Strafbefehls nicht abgewartet worden sei. Dass sich der Gesuchsgegner bereits ein festes Bild vom Sachverhalt und dessen rechtlicher Qualifikation gemacht habe, ergebe sich auch aus dem Entwurf und der im Anschluss verschickten Einstellungsverfügung. Dieser Eindruck verstärke sich durch die unwesentliche Reduktion des Strafmasses von insgesamt 100 auf 90 Einheiten.