4 5. 5.1 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsbegehren auf Art. 56 Bst. f StPO und macht zusammengefasst geltend, dass der Ausgang des Verfahrens wegen des bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht mehr als offen bezeichnet werden könne. Die zeitliche Abfolge des staatsanwaltlichen Vorgehens erwecke den Eindruck, dass seine Äusserungen die Betrachtungsweise des Gesuchsgegners nicht mehr zu beeinflussen vermöchten. Anders lasse sich kaum erklären, weshalb die bereits angesetzte Einvernahme vor Erlass des zweiten Strafbefehls nicht abgewartet worden sei.