Im Fall, dass er (der Gesuchsteller) die Verurteilung wegen Diebstahls akzeptiert hätte, wäre das Verfahren geschlossen worden. Nun werde die – zu erwarten gewesene – neue Einsprache zu behandeln sein und er (der Gesuchsteller) könne sich am 20. Februar 2019 zu den Vorwürfen äussern. Weiter hielt der Gesuchsgegner hinsichtlich Ausstandsbegehrens fest, dass er sich in keiner Art und Weise befangen fühle und er sich durchaus vorstellen könne, das Strafmass nochmals zu überdenken. In Anbetracht des Grundsatzes «in dubio pro duriore» könne er sich hingegen derzeit eine Einstellung weniger gut oder nicht vorstellen.