Am 28. Januar 2019 erhob der Gesuchsteller Einsprache und stellte das hier interessierende Ausstandsgesuch. Daraufhin teilte der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller am 31. Januar 2019 mit, dass die Vorladungsverfügung vom 4. Dezember 2018 betreffend Einvernahme vom 20. Februar 2019 nach wie vor gelte. Weiter führte er aus, dass aufgrund des Wegfalls des Strafantrags eine (teilweise) Einstellung habe erfolgen müssen. Im Fall, dass er (der Gesuchsteller) die Verurteilung wegen Diebstahls akzeptiert hätte, wäre das Verfahren geschlossen worden.