Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch weiteres Deliktsgut, insbesondere Bargeld, behändigt worden wäre. Es liege kein «Bagatelldelikt» vor und im Fall eines Einbruchdiebstahls seien der Wert der Beute und der angerichtete Schaden ohnehin zu addieren, was ebenfalls klar gegen die Anwendung von Art. 172ter StGB spreche. Im Anschluss an diese Mitteilung verlangte der Gesuchsteller erneut die Befragung seiner Person. Ungeachtet dessen bzw. ohne die bereits angesetzte Einvernahme vom 20. Februar 2019 abzuwarten, stellte der Gesuchsgegner am 15. Januar 2019 das Verfahren teilweise ein.