Dem beigelegten Einstellungsentwurf lässt sich hinsichtlich des Diebstahlsvorwurfs entnehmen, dass dieser als Offizialdelikt eingestuft werden soll und hierfür eine ähnliche Bestrafung wie im Strafbefehl vom 18. Oktober 2018 beabsichtigt sei. Dies deshalb, weil sich der Gesuchsteller mit massiver Gewalt und mit Herbeiführung eines erheblichen Schadens von gegen CHF 5‘000.00 Zutritt zum Geschäft verschafft und Zigaretten entwendet habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch weiteres Deliktsgut, insbesondere Bargeld, behändigt worden wäre.