3 ner angeblich zuvor vom Gesuchsgegner telefonisch geäusserten Einschätzung, wonach es sich beim Diebstahlsvorwurf um ein Offizialdelikt handle, entgegnete der Gesuchsteller, dass sich den Bildern der Überwachungskamera hierfür kein Interpretationsspielraum entnehmen lasse. Der Vorsatz sei nicht etwa auf mehr als die erbeuteten Zigaretten im Wert von CHF 85.00 gerichtet gewesen. Es sei somit von einem geringfügigen Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und damit von einem Antragsdelikt auszugehen.