Ausserdem hielt er fest, dass mit Blick auf den Deliktsbetrag von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen sei. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 lud der Gesuchsgegner den Gesuchsteller für eine Einvernahme, angesetzt für den 20. Februar 2019, vor. Am 12. Dezember 2018 reichte der Gesuchsteller zwei Erklärungen der Privatklägerin ein, wonach diese den Strafantrag zurückziehe, auf die Rechte als Privatklägerin verzichte und sich der Rückzug auf sämtliche Delikte, das heisst auch auf den Vorwurf des Diebstahls beziehe (Erklärung über den Rückzug des Strafantrags vom 30. November 2018 und Desinteresse-Erklärung vom 7. Dezember 2018). Ei-