4. In sachverhaltsmässiger Hinsicht lässt sich den Akten was folgt entnehmen: Dem Gesuchsteller wird ein Einbruchdiebstahl in einen D.________ Tankstellenshop vorgeworfen, begangen am 28. November 2017 zusammen mit E.________. Gemäss Strafbefehl soll er eine vor dem Shop stehende, leere Gasflasche behändigt und gegen die Glasschiebetür geworfen haben. Durch das entstandene Loch hätten die beiden den Laden betreten. Der Gesuchsteller sei hinter die Bedienungstheke gesprungen, habe dort diverse Zigarettenpackungen genommen und diese E.________ übergeben.