3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden je zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) entrichtet. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 200.00 in Rechnung gestellt.