8 gung wird mit den zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Demnach werden dem Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 in Rechnung gestellt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Soweit das bereits ausgehändigte Mobiltelefon betreffend, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.