8. Soweit die Feststellung der Gehörsverletzung den Beschwerdeführer von der Bezahlung eines Teils der Verfahrenskosten befreit, ist ihm für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerdekammer erachtet hierfür einen Pauschalbetrag von CHF 400.00 für angemessen. Die auszurichtende Entschädi-