Zudem hat er Hypothekarschulden in der Höhe von CHF 160‘000.00 und weitere Schulden bei seiner Tochter. Diese beiden Umstände reichen zur Begründung einer gewissen Gefahr, wonach das Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte, aus. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts genau auf die in seiner Wohnung gefundenen Bargeldbeträge angewiesen sein sollte. Zwar mag die Beschlagnahme des Geldes ihn in seinen finanziellen Möglichkeiten einschränken. Pro Monat erhält er jedoch eine ALV-Entschädigung von CHF 3‘700.00.