263-268 StPO; SCHÖDLER, a.a.O., S. 103; BGE 120 IV 365, E. 1c). Dementsprechend urteilt die Beschwerdekammer bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen).