Wie bereits ausgeführt stellt die Beschlagnahme eine provisorische, sichernde Massnahme dar, die den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte vorübergehend während dem Strafverfahren sicherstellen soll. Sie greift dem endgültigen Entscheid über ihre Verwendung nicht vor, sondern hat den Charakter einer prozessleitenden Verfügung, die jederzeit abgeändert und aufgehoben werden kann (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit ihrer Anordnung werden zivilrechtliche Ansprüche an den fraglichen Gegenständen oder Vermögenswerten nicht tangiert (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 4 vor Art. 263-268 StPO;