Weiter vorausgesetzt sind Anzeichen dafür, dass die genannten staatlichen Ansprüche durch Flucht, Vermögensverschiebungen und Ähnliches vereitelt werden könnten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 482 Rz. 1112 mit Hinweisen). Wie der Gesetzestext sagt, kann zum Zweck der Kostendeckung grundsätzlich nur Vermögen des Beschuldigten, nicht aber von Dritten beschlagnahmt werden. Wie bereits ausgeführt stellt die Beschlagnahme eine provisorische, sichernde Massnahme dar, die den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte vorübergehend während dem Strafverfahren sicherstellen soll.