Dabei nimmt die Strafbehörde auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Abs. 2) und beschlagnahmt nur so viel, wie nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zulässig ist (Abs. 3). Die Beschlagnahme zur Kostendeckung kommt nur in Frage, wenn damit zu rechnen ist, dass die beschuldigte Person Kosten zu tragen haben wird (BOMMER/GOLDSCHMIED, a.a.O., N. 2 zu Art. 268 StPO). Weiter vorausgesetzt sind Anzeichen dafür, dass die genannten staatlichen Ansprüche durch Flucht, Vermögensverschiebungen und Ähnliches vereitelt werden könnten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., S. 482 Rz.